Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Zustandekommen von Verträgen / Angebote

  1. Kaufverträge kommen zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers. Diese kann ersetzt werden durch die Rechnung über die gelieferte Ware.
  2. Sondervereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer.
  3. Angebote des Lieferers sind freibleibend.
  4. Zu einem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben bzw. sonstige technische Daten .... sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Lieferer behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen Dritten nur mit Zustimmung des Bestellers zugänglich zu machen.


§ 2 Änderungen des Vertragsgegenstands

Konstruktions- und Formänderungen, die auf technische Verbesserungen oder Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 3 Lieferfristen / Teillieferungen / Verzögerungsschäden

  1. Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt ab Werk. Sie bezeichnen den Lieferzeitpunkt nur ungefähr.
  2. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Erfüllung der für die Lieferung notwendigen Vertragspflichten des Bestellers, insb. der Beibringung der vom Besteller zu erbringenden Unterlagen, Informationen, sowie der Zahlung einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen soweit beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Herstellung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechender Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines Schuldnerverzugs eingetreten sind.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus dem Besteller keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
  5. Verzögerungsschäden des Bestellers bei verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Fälle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung.


§ 4 Gefahrübergang

Die Gefahr geht in dem Moment auf den Besteller über, in dem die Lieferung das Werk verlässt.
Bei Rücknahme der Ware durch den Lieferer geht sie erst in dem Moment wieder auf den Lieferer über, in dem sie in das Werk verbracht wird.

§ 5 Gewährleistung

  1. Der Lieferer übernimmt in folgendem Maße die Gewährleistung für Mängel an den Liefergegenständen.
  2. Grundsätzlich gilt für Kaufverträge gesetzliches Gewährleistungsrecht, mit folgenden Ausnahmen in den Absätzen 2 -6.
  3. Beim Nacherfüllungsanspruch hat der Lieferer das Wahlrecht über die Art der Nachlieferung.
  4. Bei offensichtlichen Mängeln des Liefergegenstands ist der Besteller verpflichtet, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln ist er verpflichtet, den Mangel binnen eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige gehen dem Besteller die Mängelgewährleistungsrechte verloren.
  5. Wegen Schadenersatzansprüchen aufgrund Mängel des Kaufgegenstands haftet der Lieferant nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  6. Im Falle der Beschädigung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Lieferer auch bei Vorsatz und Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.


§ 6 Rücktritt vom Vertrag

  1. Der Lieferer ist berechtigt, in folgenden Fällen von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten
    - wenn er infolge höherer Gewalt an der Lieferung gehindert ist,
    - wenn er Kenntnis von einer erheblichen Verschlechterung der
      Vermögensverhältnisse des Bestellers erhält,
    - wenn der Besteller die Zahlungen einstellt, wenn über sein Ver-
      mögen die Insolvenz beantragt oder angeordnet wurde oder
      wenn in sein Vermögen die Zwangsvollstreckung beantragt oder
      betrieben wird,
    - wenn der Besteller mit einer Zahlung aus einer früheren Lieferung
  2.   in Verzug geraten ist.
  3. Der Rücktritt aus den o.g. Gründen hindert den Lieferanten nicht, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt / Versicherungspflicht bei Eigentumsvorbehalt

  1. Zugunsten des Lieferers besteht ein Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der von ihm gelieferten Waren bis zur Erfüllung des vollständigen Kaufpreises.
  2. Im Falle der Weiterveräußerung der gelieferten Ware durch den Besteller bei Fortbestehen des Eigentumsvorbehalts tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des Kaufpreises zwischen Lieferer und Besteller zuzüglich der vertraglich geltenden Mehrwertsteuer der gelieferten Ware zur Sicherheit ab.
  3. Der Besteller ist auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderungen berechtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht im Verzug ist.
  4. Im Falle einer Weiterverarbeitung bzw. eines Einbaus einer vom Lieferer angekauften Sache durch den Besteller werden diese stets für den Lieferer vorgenommen. Der Lieferer erhält einen Miteigentumsanteil an der hergestellten Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der gelieferten Sache zum Wert der fertigen, neuen Sache nach Weiterverarbeitung bzw. Einbau im Zeitpunkt der Verarbeitung.
  5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen - soweit noch nicht beglichen - um 20 % überstiegen wird.
  6. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen und Vollstreckungsbeamte auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen. Dasselbe gilt für den Fall der Beschädigung und des Abhandenkommens.


§ 8 Preise, Zahlung, Verpackung und Versand

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Lieferers ab Werk ohne Verpackung und Versandspesen sowie Kosten einer etwaigen Versicherung. Zu den Preisen kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist der Lieferer berechtigt, die Preise entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht unerheblich übersteigt.
  3. Falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
  4. Bei Zahlung binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt, bei Vorauszahlung vor Auslieferung 3% Skonto. Generell kein Skonto wird gewährt auf Lohnarbeiten, Service und Reparaturen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferanten bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist unzulässig
  6. Der Mindestauftragswert pro Bestellung beträgt EUR 50,-. Unter diesem Mindestauftragswert wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 10,- erhoben.


§ 9 Kosten der Annullierung eines Auftrags / pauschalierter Schadensersatz


  1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem geschlossenen Vertrag zurück, kann der Lieferer pauschal 10% des Kaufpreises/Auftragsvolumens als Schadenersatz verlangen.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, einen höheren tatsächlich angefallenen Schaden im Einzelfall geltend zu machen und nachzuweisen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein geringerer Schaden als der pauschalierte Schaden gemäß S. 1 entstanden ist.


§ 10 Software


Beim Kauf der Software Labelstar Office oder andere Standardsoftware vom Lieferer gilt zusätzlich der beigefügte Endbenutzer-Lizenzvertrag.

§ 11 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate, soweit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Beim Verbrauchsgüterkauf beträgt sie für gebrauchte Kaufgegenstände 12 Monate, im Übrigen 24 Monate.

§ 12 Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Villingen-Schwenningen.
  2. Für alle Verträge mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand Villingen-Schwenningen vereinbart.
  3. Der Lieferer kann auch nach eigener Wahl am Hauptsitz des Vertragspartners klagen.


§ 13 Anwendbarkeit deutschen Rechts

Für sämtliche mit dem Lieferer geschlossenen Verträge gilt auch in Fällen mit Auslandsberührung (insb. Bestellung aus dem Ausland bzw. Lieferung ins Ausland) deutsches Recht.

§ 14 Teilunwirksamkeit von Vertragsbedingungen

Sollte eine Klausel dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt der restliche Vertrag/die restliche Klausel weiterhin.

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